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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
- 2.
- Praktikum 1 4 Monate,
- 3.
- Studienabschnitt II Hauptstudium 1 4 Monate,
- 4.
- Praktikum 2 6 Monate,
- 5.
- Studienabschnitt III Hauptstudium 2 4 Monate,
- 6.
- Praktikum 3 6 Monate,
- 7.
- Studienabschnitt IV Hauptstudium 3 4 Monate,
- 8.
- Praktikum 4 2 Monate.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.
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Zitierungen von § 12 LAP-gntDSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...
§ 44 LAP-gntDSVV Übergangsregelungen (vom 14.02.2009)
... Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird. (3) § 45 der ...
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