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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2010 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 15 Grundstudium
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes, sind
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
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Zitierungen von § 15 LAP-gntDSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LAP-gntDSVV Grundsätze der Fachstudien
... 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Lehrstunden für die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. (3) Für Wahlpflichtfächer im Grundstudium und ...
§ 22 LAP-gntDSVV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer der Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte des Studiengebietes nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 ... nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte des Studiengebietes nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des ...
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...
§ 26 LAP-gntDSVV Zwischenprüfung
... Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte aus dem Studiengebiet nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 ... nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte aus dem Studiengebiet nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen ...
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