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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 16 Hauptstudium
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium 1 bis 3 werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns in der Sozialversicherung,
- 2.
- ökonomische Grundlagen der Sozialversicherung und
- 3.
- Unternehmen Sozialversicherung
Zitierungen von § 16 LAP-gntDSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...
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