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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)

V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 19 Durchführung der Praktika



(1) Der Sozialversicherungsträger ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird beteiligt.

(2) Die Praktika 1 bis 4 finden beim Sozialversicherungsträger statt. In Ausnahmefällen können Teile der Praktika auch bei anderen geeigneten Institutionen im In- und Ausland durchgeführt werden.

(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit vertraut zu machen und sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Im Vordergrund stehen die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften, der kundenorientierte Umgang mit Versicherten und das Zusammenwirken mit anderen Sozialleistungsträgern und Verwaltungen.

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Zitierungen von § 19 LAP-gntDSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LAP-gntDSVV Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
... der Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung nimmt die Aufgaben nach § 19 Abs. 1 wahr, lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie ...
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...