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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine Ausbildungsleitung bestellt; außerdem bestellt der Sozialversicherungsträger Ausbilderinnen oder Ausbilder und an der Ausbildung Mitwirkende und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung nimmt die Aufgaben nach § 19 Abs. 1 wahr, lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika werden für die Anwärterinnen und Anwärter Ausbildungspläne aufgestellt. Sie enthalten die Verwaltungseinheiten des Sozialversicherungsträgers, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, und bestimmen die Zeiträume der Zuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
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Zitierungen von § 20 LAP-gntDSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...
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