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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 23 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika 1 bis 3 wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben. Sie wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen und ist diesen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden. § 22 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Während des Praktikums 2 soll ein Leistungsnachweis durch Teilnahme an einem praxisbezogenen Projekt erbracht werden. Das Projekt ist auf aktuelle Themen des Sozialversicherungsträgers auszurichten. Der Sozialversicherungsträger bestimmt das Thema und den zeitlichen, örtlichen und finanziellen Rahmen des Projekts; der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird beteiligt. Das Thema soll zu Beginn des Praktikums 2 bekannt gegeben werden; die Anwärterinnen und Anwärter können Themen vorschlagen. Die Projektarbeit muss spätestens zum Ende des Praktikums 2 abgeschlossen sein. Die Teilnahme ist nach § 38 zu bewerten.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt der Sozialversicherungsträger ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 bis 3 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
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Zitierungen von § 23 LAP-gntDSVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDSVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ...
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