§ 27 Prüfungsamt
Dem beim Bundesversicherungsamt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission.
interne Verweise§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009) ... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der ...
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