(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem ausbildenden Sozialversicherungsträger den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll mit Ablauf des dritten Ausbildungsmonats im Praktikum 3 enden. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beendet sein.
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.