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Änderung § 43 LAP-gntDSVV vom 14.02.2009
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§ 43 LAP-gntDSVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 43 LAP-gntDSVV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 22 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Gleichwertige Befähigung | |
(Text alte Fassung) Beginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Oktober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52) oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung im Sinne des § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung anerkannt. | (Text neue Fassung) Beginnend mit den Einstellungslehrgängen vom 1. Oktober 1999 wird Studierenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 3 Abs. 2 des Vorläufigen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung (LAPO-gehD-SV) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52) oder der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird, der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung im Sinne des § 20 der Bundeslaufbahnverordnung anerkannt. |
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