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§ 5 - Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.1884 RGBl. S. 120; zuletzt geändert durch Artikel 294 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7142-1 Feingehaltswesen
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§ 5



(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.

(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.

(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.05.2007Artikel 9 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 25.04.2007 BGBl. I S. 594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FeinGehG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinGehG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FeinGehG
... und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und ...