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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben
§ 2 - Preisklauselverordnung (PrKV)
V. v. 23.09.1998 BGBl. I S. 3043; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 720-17-2 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 720-17-2 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 2 Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Preisklausel hinreichend bestimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen läßt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.
(2) Preisklauseln werden nicht genehmigt, wenn sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
- einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt oder
- 2.
- der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße überproportional ändern kann.
Zitierungen von § 2 PrKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PrKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PrKV Geld- und Kapitalverkehr
... Die Genehmigung solcher Klauseln setzt voraus, daß die Anforderungen des § 2 erfüllt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2709/a38857.htm