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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 8 - Preisklauselverordnung (PrKV)

§ 8 Übergangsvorschrift



Bereits nach § 3 des Währungsgesetzes erteilte Genehmigungen gelten fort. Genehmigungsanträge nach § 3 des Währungsgesetzes, die am 31. Dezember 1998 noch nicht erledigt sind, werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übergeleitet. Über Genehmigungsanträge, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, ist, auch wenn sie sich auf früher geschlossene Verträge beziehen, nach dieser Verordnung zu entscheiden.