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§ 3 - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
(1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten gegen
- 1.
- Angehörige der Bundeswehr, zivile Wachpersonen oder Angehörige der verbündeten Streitkräfte
- a)
- während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes, wenn die Handlungen die Ausübung des Dienstes stören oder tätliche Angriffe sind,
- b)
- während ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen (§ 2), wenn die Handlungen tätliche Angriffe sind,
- 2.
- militärische Bereiche oder Gegenstände der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik,
- 3.
- die militärische Geheimhaltung in der Bundeswehr oder in den verbündeten Streitkräften.
(2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldaten sowie Beamte und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.
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