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§ 14 - Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)

G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Geltung ab 17.11.1965; FNA: 55-6 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 14 Fesselung von Personen



Wer der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,

2.
er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,

3.
Selbstmordgefahr besteht.

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