Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2017 aufgehoben
§ 3
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verträge, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten, sind spätestens zum ersten Ablauftermin nach dem 31. Dezember 1984 zu kündigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2711/a38873.htm