Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 HeimG vom 30.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 HeimRNG am 30. September 2009 und Änderungshistorie des HeimG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 HeimG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 HeimG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anpassungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags anzubieten. Sowohl der Träger als auch die Bewohnerin oder der Bewohner können die erforderlichen Änderungen des Heimvertrags verlangen. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, dass der Träger das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend den angepassten Leistungen zu senken verpflichtet ist und erhöhen darf.

(2) Der Träger hat die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls der Vergütung darzustellen. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden § 5 Abs. 5 bis 7 und § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 entsprechende Anwendung.