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Änderung § 9 HeimG vom 30.09.2009

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§ 9 HeimG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 HeimG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319

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§ 9 Abweichende Vereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


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Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den §§ 5 bis 8 abweichen, sind unwirksam.