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Änderung § 36 GewStDV vom 01.01.2009

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Anwendungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


vorherige Änderung

(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(2)
§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

(3) § 19 in
der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.



1 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.

(heute geltende Fassung)