Änderung § 20 GewStDV vom 01.01.2025

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§ 20 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 20 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Grundbesitz


1 Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2 Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.



(heute geltende Fassung) 



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