Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 GewStDV vom 23.11.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 GewStDV, alle Änderungen durch Artikel 4 5. StRVÄndV am 23. November 2010 und Änderungshistorie der GewStDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. § 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.

(Text neue Fassung)

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.

(heute geltende Fassung)