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Änderung § 36 GewStDV vom 13.12.2006

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
 
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§ 36 Anwendungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


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Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 anzuwenden.



Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.