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Änderung § 36 GewStDV vom 13.12.2006

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Anwendungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


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Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 anzuwenden.



1 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.