Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 GewStDV vom 18.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 GewStDV, alle Änderungen durch Artikel 4 JStG 2024 am 18. August 2007 und Änderungshistorie der GewStDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Anwendungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


vorherige Änderung

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.



1 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige