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Änderung § 36 GewStDV vom 18.08.2007
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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung | § 36 GewStDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
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(Text alte Fassung) § 36 Anwendungszeitraum | (Text neue Fassung)§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich |
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden. | Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. |
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