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Änderung § 36 GewStDV vom 30.06.2020
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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 36 GewStDV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. (2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden. (2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden. (3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden. |
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