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Änderung § 36 GewStDV vom 13.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anwendungszeitraum


(Text alte Fassung)

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)