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Änderung § 19 GewStDV vom 18.08.2007

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§ 19 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 19 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Dauerschulden bei Kreditinstituten


(Text alte Fassung)

(1) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind Entgelte nur für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet. Den Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten gehört, auf die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als zwölf Monate bestanden haben.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet. Den Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten gehört, auf die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als zwölf Monate bestanden haben.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes über das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. In den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach Absatz 1 und aus Geschäften, die nach § 9 der Befreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1713) von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht einzubeziehen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend

1. für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073);

2. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken aus Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes oder von in § 3 Nr. 2 des Gesetzes genannten Gewerbebetrieben erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich; oder

3. für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich Schuldtitel bezogen auf die in Nummer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbebetriebe im Sinne der Nummer 2 Darlehen gewähren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)