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Änderung § 36 GewStDV vom 18.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 36 GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anwendungszeitraum


(Text alte Fassung)

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

 

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