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Synopse aller Änderungen der GewStDV am 06.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2024 durch Artikel 10 des JStG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewStDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Grundbesitz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.

(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen.


(Text neue Fassung)

Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.

(heute geltende Fassung) 

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


vorherige Änderung

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.



1 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.


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