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§ 3 - Drechsler-Ausbildungsverordnung (DrechslAusbV)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,
- 6.
- Instandhalten von Handwerkszeugen,
- 7.
- Warten von Drehmaschinen,
- 8.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,
- 9.
- Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 11.
- Drehen und Drechseln,
- 12.
- Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,
- 13.
- Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
- 14.
- Be- und Verarbeiten von Metallen,
- 15.
- Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Drechseln:
- a)
- Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,
- b)
- Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,
- c)
- Herstellen und Behandeln von Oberflächen;
- 2.
- in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
- a)
- Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
- b)
- Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
- c)
- Herstellen von Oberflächen.
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Zitierungen von § 3 DrechslAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DrechslAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DrechslAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DrechslAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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