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§ 4 - Drechsler-Ausbildungsverordnung (DrechslAusbV)
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 4 DrechslAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DrechslAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DrechslAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2718/a38983.htm