Tools:
Update via:
§ 9 - Drechsler-Ausbildungsverordnung (DrechslAusbV)
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2718/a38988.htm