Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 7 - Statistikänderungsverordnung (StatÄndV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1804; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 29-22-4 Statistik
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Artikel 7 Bundes-Seuchengesetz



Die Periodizität der vierteljährlichen Erhebungen über meldepflichtige Krankheiten, Todesfälle und Ausbrüche nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151) das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird auf jährlich verlängert.



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