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II. - Delegationsanordnung BEV (DelegationsAnO BEV k.a.Abk.)

A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
Geltung ab 26.08.2005; FNA: 2030-14-143 Beamte

II. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung



Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,

1.
nach § 60 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

2.
nach § 64 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,

3.
nach § 65 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,

4.
nach § 69a Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früherer Beamtinnen und früherer Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu untersagen,

5.
nach § 70 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen,

6.
nach § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen bis 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,

7.
nach § 9 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen.

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