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V. - Delegationsanordnung BEV (DelegationsAnO BEV k.a.Abk.)

A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
Geltung ab 26.08.2005; FNA: 2030-14-143 Beamte

V. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und anderen Vorschriften



Ich ermächtige die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens,

1.
nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,

2.
nach § 18 des Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren,

3.
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,

4.
nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen.

Die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung obliegt den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens.