VI. Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzenden Vorschriften
(1) Ich übertrage
1.
den Dienststellen Mitte, Nord (zugleich auch für den Bereich der Dienststelle Ost), Süd, Südwest und West des Bundeseisenbahnvermögens je für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird,
f)
die Befugnis nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
2.
der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens die Zuständigkeit