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IX. - Delegationsanordnung BEV (DelegationsAnO BEV k.a.Abk.)
IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
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