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XI. - Delegationsanordnung BEV (DelegationsAnO BEV k.a.Abk.)
XI. Schlussvorschriften
(1) Soweit in dieser Anordnung auf Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamten und über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 20. Januar 1994 (Bekanntgaben Deutsche Bahn Nr. 13 vom 30. März 1994, lfd. Nr. 125), die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3229) und die Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 13. Januar 2000 (BGBl. I S. 102) außer Kraft.
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