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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4060; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immobilienunternehmen als auch bei einer selbständigen Tätigkeit, eigenständig eine verantwortliche Funktion auszuüben. Insbesondere kann er folgende Funktionen sachgerecht und eigenverantwortlich wahrnehmen:

1.
Bewerten von immobilienwirtschaftlichen Sachverhalten auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen sowie daraus die Ableitung begründbarer Handlungsschritte;

2.
Konzipieren und Organisieren von immobilienwirtschaftlichen Projekten unter systematischer Anwendung von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen. Dabei sind die Instrumente des Controllings sachgerecht anzuwenden;

3.
Wahrnehmen von Management- und Führungsaufgaben.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ImmoPrV Zulassungsvoraussetzungen
... inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Immobilienfachwirtes im Sinne des § 1 Abs. 2 haben. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen ...