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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2008 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4060; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Geprüft wird in:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 und je Handlungsbereich gemäß § 5 Abs. 1 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen. Je Prüfungs- und Handlungsbereich sollen mindestens 90 Minuten zur Verfügung stehen; die Gesamtdauer beträgt höchstens 720 Minuten.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen Prüfungsleistung der §§ 4 und 5 nicht ausreichende Leistungen, aber mindestens 45 Punkte erzielt, so ist ihm die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(5) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer eine von zwei ihm zur Wahl gestellten situationsbezogenen Aufgaben bearbeiten. Die handlungsorientierten Situationsaufgaben können gestellt werden aus:
- 1.
- Management, Kommunikation und Personalwirtschaft (§ 4 Abs. 3),
- 2.
- Objektmanagement (§ 5 Abs. 2),
- 3.
- Projektentwicklung und -realisierung (§ 5 Abs. 3),
- 4.
- Grundstücksverkehr (§ 5 Abs. 4).
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 2 ImmoPrV Zulassungsvoraussetzungen
... (3) Zur Ablegung der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 3 Abs. 5 ist zuzulassen, wer in allen schriftlichen Prüfungsleistungen, die nicht länger ...
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