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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2008 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4060; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55 Berufliche Bildung
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§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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