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§ 9
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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV
k.a.Abk.
)
V. v. 23.12.1998
BGBl. I S. 4060
; aufgehoben durch
§ 10
V. v. 25.01.2008
BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 8
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→
§ 10
§ 9 Ausbildereignung
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der nach dem
Berufsbildungsgesetzes
erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung
befreit.
§ 8
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§ 10
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Zitierungen von
§ 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2
bis
10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
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