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Anlage 1
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2008 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoPrV
k.a.Abk.
)
V. v. 23.12.1998
BGBl. I S. 4060
; aufgehoben durch
§ 10
V. v. 25.01.2008
BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-55
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 11
←
→
Anlage 2
Anlage 1 (zu §
7
Abs. 3)
Anlage 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 1998, S. 4063
§ 11
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→
Anlage 2
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Zitierungen von
Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 ImmoPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1
und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung ...
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