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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ImmoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ImmoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 ImmoPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... (3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 und je Handlungsbereich gemäß § 5 Abs. 1 aus unter Aufsicht zu ... in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen Prüfungsleistung der §§ 4 und 5 nicht ausreichende Leistungen, aber mindestens 45 Punkte erzielt, so ist ihm die ... werden aus: 1. Management, Kommunikation und Personalwirtschaft (§ 4 Abs. 3), 2. Objektmanagement (§ 5 Abs. 2), 3. ...
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