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§ 1 - Warnow-Tunnel-Mauthöheverordnung (WarnowMautHV)
§ 1 Mauthöhe
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für jede einfache Benutzung des Abschnittes der Bundesstraße B 103n zwischen Kilometer 1 + 040 und Kilometer 3 + 160 (Warnow-Tunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock) wird von der Warnowquerung GmbH & Co. KG, Rostock, die vom Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Verordnung zur Beleihung mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren für die Warnowquerung vom 1. April 2003 (GVBl. M-V S. 280) beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.
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Zitierungen von § 1 WarnowMautHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WarnowMautHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WarnowMautHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WarnowMautHV Beginn der Mauterhebung
... Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom ...
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