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§ 2 - Warnow-Tunnel-Mauthöheverordnung (WarnowMautHV)

V. v. 10.06.2003 BGBl. I S. 835
Geltung ab 12.06.2003; FNA: 9290-11-2 Gebühren im Straßenverkehr

§ 2 Beginn der Mauterhebung



Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

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