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§ 1 - Honigverordnung (HonigV)
V. v. 16.01.2004
BGBl. I S. 92
; zuletzt geändert durch
Artikel 10
V. v. 05.07.2017
BGBl. I S. 2272
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 2125-40-91
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 7 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
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§ 2
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die in Anlage
1
aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 HonigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HonigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HonigV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 HonigV (zu den §§ 1, 3 und 4) Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der Lebensmittel
(vom 13.07.2017)
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