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§ 4 - Honigverordnung (HonigV)
V. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 92; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 2125-40-91 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 29.01.2004; FNA: 2125-40-91 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Verkehrsverbote
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
- 2.
- Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
- 3.
- Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
Zitierungen von § 4 HonigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HonigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HonigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HonigV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.07.2017)
... 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr ...
Anlage 1 HonigV (zu den §§ 1, 3 und 4) Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der Lebensmittel (vom 13.07.2017)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2734/a39135.htm