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§ 6 - Honigverordnung (HonigV)
V. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 92; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 2125-40-91 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 29.01.2004; FNA: 2125-40-91 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Übergangsregelung
Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 6 HonigV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 10 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
aktuell vorher | 09.07.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1090 |
aktuell | vor 09.07.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HonigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HonigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HonigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 HonigVuaÄndV Änderung der Honigverordnung
... durch das Wort „Nicht-EU-Ländern" ersetzt. 3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 10 LMIDVEV Änderung der Honigverordnung
... Einrichtungen zur" durch die Wörter „Anbieter von" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6. 3. § 8 wird aufgehoben. 4. Der ... von" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6 . 3. § 8 wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 9 wird § 7. ...
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