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Anlage 2 - Honigverordnung (HonigV)

Anlage 2 (zu den §§ 2 und 4) Anforderungen an die Beschaffenheit



Abschnitt I Allgemeine Anforderungen

Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.

Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.

Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.

Abschnitt II Spezifische Anforderungen

1.Zuckergehalt 
1.1.Fructose- und Glucosegehalt (Summe) 
 a) Blütenhonigmindestens 60 g/100 g,
 b) Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonigmindestens 45 g/100 g,
1.2.Saccharosegehalt 
 a) Im Allgemeinenhöchstens 5 g/100 g,
 b) Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii, Citrus spp.höchstens 10 g/100 g,
 c) Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis)höchstens 15 g/100 g.
2.Wassergehalt 
 a) Im Allgemeinenhöchstens 20%,
 b) Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinenhöchstens 23%,
 c) Backhonig von Heidekraut (Calluna)höchstens 25%.
3.Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen 
 a) Im Allgemeinenhöchstens 0,1 g/100 g,
 b) Presshonighöchstens 0,5 g/100 g.
4.Elektrische Leitfähigkeit 
 a) Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigartenhöchstens 0,8 mS/cm,
 b) Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigartenmindestens 0,8 mS/cm.
 Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen:
Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.).
 
5.Gehalt an freien Säuren 
 a) Im Allgemeinenhöchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg,
 b) Backhonighöchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg.
6.Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung 
 a) Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonighöchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. 7 Buchstabe b),
 b) Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima und Mischungen solcher Honigarten untereinanderhöchstens 80 mg/kg.
7.Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung 
 a) Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonigmindestens 8,
 b) Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt (z. B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kgmindestens 3.






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 HonigV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1090

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 HonigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HonigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HonigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HonigV Anforderungen an die Beschaffenheit (vom 09.07.2015)
... Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen. (2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 HonigVuaÄndV Änderung der Honigverordnung
... 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden." 4. In Anlage 2 Abschnitt I Satz 3 werden die Wörter „keine honigeigenen" durch die Wörter ...