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§ 5 - Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst (BRiNV k.a.Abk.)
V. v. 15.10.1965 BGBl. I S. 1719; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 301-1-2 Richter
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Geltung ab 01.11.1965; FNA: 301-1-2 Richter
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§ 5 Versagung der Genehmigung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit
- 1.
- das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
- 2.
- die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
- 3.
- die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BRiNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRiNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BRiNV Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen
... ist zu untersagen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung einer Genehmigung rechtfertigen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2736/a39163.htm