Tools:
Update via:
§ 7 - Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst (BRiNV k.a.Abk.)
V. v. 15.10.1965 BGBl. I S. 1719; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 301-1-2 Richter
|
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 301-1-2 Richter
|
§ 7 Verfahren
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, über den Widerruf der Genehmigung und über die Untersagung einer als genehmigt geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse außer in den Fällen des § 41 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes allgemein oder für den Einzelfall auf den Präsidenten eines Gerichts in ihrem Geschäftsbereich übertragen.
(2) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Richter eine nach den Umständen angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BRiNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRiNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BRiNV Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen
... insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung ist der nach § 7 Abs. 1 für die Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen Stelle anzuzeigen, es ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2736/a39165.htm